Feuerwehr-Drohnen sind erlaubnisbefreit

2024_04

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Mit einer neuen Verordnung hat der Bundesrat den Weg geebnet, damit Feuerwehren ihre Multikopter rechtssicher einsetzen können. Eine Hürde muss aber noch genommen werden.

Multikopter im Einsatz für die Feuerwehr (Foto: Ziegler)

Schneller Einsatz von Feuerwehr-Drohnen, keine Gaffer aus der Luft – der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) begrüßt die im Bundesrat beschlossene „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“. „Hiermit wird der Einsatz sogenannter Drohnen verbindlich geregelt und Rechtssicherheit für die Feuerwehren geschaffen“, erklärt DFV-Vizepräsident Lars Oschmann. Der DFV hatte nach Prüfung durch seine zuständigen Fachgremien sowie durch Feuerwehren mit entsprechenden Einsatzerfahrungen in einer Eingabe gegenüber dem Bundesverkehrsministerium auf Besonderheiten der Feuerwehren u. a. in den Punkten „Erlaubnispflicht“ und „Betriebsverbot“ hingewiesen und eine Nachbesserung des Entwurfs eingefordert.

Keine Extra-Erlaubnis für Aufstieg

„Dem ist nun entsprochen worden: Feuerwehren sind von der Nachweispflicht nach § 21a Abs. 4 ausgenommen“, erläutert Oschmann. Die beschlossene Verordnung lautet wie folgt: „Keiner Erlaubnis […] und keines Nachweises […] bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.“ (§ 21a (2)) In der Bundesrat-Drucksache wird dies damit erläutert, dass Feuerwehren als Organisationen mit Sicherheitsaufgaben von der Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen werden, sofern der Einsatz in Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen und Katastrophen stattfindet.

Auch präventive Einsätze etwa zur Lageerkundung bei Großveranstaltungen zählen dazu. Erfasst ist hierbei auch der Betrieb zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Die Verordnung deckt auch den Betrieb „unter Aufsicht“ ab. „Hiermit werden die Fälle erfasst, in denen die Behörde über keine eigenen Geräte verfügt, sondern sich diese zur Verfügung stellen lässt. In diesen Fällen beaufsichtigt sie den Einsatz und trägt die Verantwortung“, so die Erläuterung.

Gaffen verboten

Die Verordnung regelt auch, wo der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen verboten ist: „Der Betrieb […] ist verboten […] über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben […]. (§ 21b (2)) Auch hier sind die Feuerwehren explizit ausgenommen. „Dies ermöglicht zum einen, den Luftraum für die Einsatzerkundung frei zu halten, zum anderen wird das Gaffen aus der Luft verboten“, bewertet Oschmann.

Feuerwehr-Drohne darf ohne Sicht fliegen

Ein Verbot gilt zudem für den Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers […], sofern die Startmasse des Geräts fünf Kilogramm und weniger beträgt. Auch hiervon sind die Feuerwehren für Einsatz und Ausbildung ausgenommen. „Somit können Drohnen etwa auch zur Erkundung hinter einer Rauchsäule oder in verqualmten Bereichen eingesetzt werden, wo ansonsten eine Lageerkundung nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand möglich wäre“, begrüßt Oschmann die Regelung.

Letzte Hürde

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die nach dem Willen des Bundesrats noch einige Änderungen einbringen soll – u. a. fordern die Länder, Drohnenflüge auch in der Nähe von Krankenhäusern zu verbieten, um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern. Dann kann die Bundesregierung die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben; am Tag nach der Verkündung soll die Verordnung dann größtenteils in Kraft treten.

Download:

DOSSIER „Drohnen im Feuerwehreinsatz“

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