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Feuerwehr-Recht

Während der Einsatzfahrt muss der Fahrer des Rettungswagen auch auf den restlichen Verkehr achten

Wenn es um eine Fahrt mit einer intensivpflichtigen Patientin geht, handelt es sich um einen qualitativ finanzierten Krankentransport, soweit dies im Rettungsdienstgesetz vorgesehen ist. Es geht dann um eine hoheitliche Tätigkeit, so dass dem Rettungswagen grundsätzlich Sonderrechte nach § 35 StVO zustehen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich im Urteil vom 8.2.2012 – I 11 U 150/10 – mit der Frage befasst, ob die Gemeinde schadensersatzpflichtig ist, wenn nach dem gelöschten Brand keine Brandwache aufgestellt wurde.

Beim Entfernen von Schnee beschädigten die Einsatzkräfte eine Leuchtreklame. Die Stadt muss dafür aufkommen.


Bei einem starken Schneefall kam es auch zu Ablagerungen auf einer Leuchtre-klame, was die Feuerwehr veranlasste, die Belastung durch Abschlagen zu entfernen. Dabei wurde eine Leuchtreklame beschädigt, so dass der Eigentümer 700,00 € für die Reparatur aufwenden musste.

Ein Pkw-Fahrer beachtete beim Linksabbiegen nicht das herannahende Einsatzfahrzeug mit Blaulicht, sodass es zu einem Unfall kam. Dem Fahrer des Einsatzfahrzeugs wurde eine Mitschuld abgesprochen.

Zwischen einem Pkw und einem Einsatzfahrzeug war es zu einem Unfall gekommen, so dass beide Halter für die Folgen des Unfallgeschehens einzustehen hatten. Nach § 17 Straßenverkehrsgesetz war jedoch eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vorzunehmen.

Beim Kochunterricht kam es zu einer Brandentwicklung, worauf der Lehrer die Feuerwehr allarmierte. Dafür erhielt der Lehrer einen Kostenbescheid, den er ablehnte.

Ein Lehrer wollte in der Schule eine Kochvorführung vornehmen und ging dabei in einer Weise vor, die zur Alarmierung der Feuerwehr führte.
Dafür erhielt der Lehrer einen Kostenbescheid; danach sollte er 1.500 € für den Feuerwehreinsatz zahlen, was er ablehnte.

Die Feuerwehr wurde beim Aufbrechen einer Wohnungstür tätig. Wer übernimmt die Kosten, sollte sich der Einsatz als unverhältnismäßig erweisen?

Für den Einsatz bei einem Wasserrohrbruch berechnete die Gemeinde überhöhte Gebüren.

Als die Feuerwehr wegen eines Wasserrohrbruchs gerufen wurde, rückte sie mit drei Fahrzeugen und 13 Einsatzkräften aus. Deshalb machte die Gemeinde einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 500 Euro geltend.

Blaulichtanlage und Signalhorn nicht zur privaten Nutzung

Das Mietfahrzeug eines gewerblichen Autovermieters war unter der Maßgabe mit einer Blaulichtanlage und Signalhorn zugelassen worden, dass eine Nutzung nur durch anerkannte Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes erfolgen dürfe.

Feuerwehrbeamte haben Anspruch auf Entschädigung bei Mehrarbeit.

Schon im Jahre 1998 hatte eine Gemeinde die Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst von 48 auf durchschnittlich 50 Stunden pro Woche erhöht, was von den Betroffenen nicht akzeptiert wurde.

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