Suspendierung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr

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Er kann auch eine einstweilige Anordnung fordern, wenn die Voraussetzungen dafür da sind, damit also erreichen, dass die getroffene Entscheidung zunächst nicht wirksam wird.
In dem konkreten Fall war die mitgliedschaftliche Rechtsstellung des Feuerwehr-mannes in der Freiwilligen Feuerwehr in umfassender Weise betroffen. Aufgrund der Suspendierung wurde er seitens des Ortskommandos nicht nur von Einsätzen der Feuerwehr, sondern auch von sämtlichen übrigen Veranstaltungen einschließlich des Übungsbetriebs ausgeschlossen.

Von rechtlicher Bedeutung war, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch dann, wenn sie nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen worden sind, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu ihrer Gemeinde stehen. Die Weisungen und Befehle, die im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ergehen und sich auf den Dienst beziehen, stellen zwar grundsätzlich keine gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakte dar. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn in Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch eine Anordnung in wesentlicher Weise in seiner mitgliedschaftlichen Rechts- und Pflichtenstellung betroffen wird. Diese Stellung wird durch die Hauptpflicht der Teilnahme an Brandbekämpfung- und Hilfeleistungseinsätzen einerseits und am Ausbildungsdienst anderer-seits gleichermaßen geprägt. Dementsprechend liegt ein wesentlicher Eingriff und mithin eine Maßnahme in Form eines Verwaltungsaktes nicht erst im Falle eines Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr, sondern bereits dann vor, wenn ein Mitglied von der Ausübung einer seiner beiden Hauptpflichten für einen beachtlichen Zeitraum entbunden wird.

Nach diesen Maßstäben war der Feuerwehrmann auch dann, wenn sich die ihm gegenüber verfügte Suspendierung vielleicht nur auf den Einsatzdienst beziehen sollte, in seiner mitgliedschaftlichen Rechts- und Pflichtenstellung derart erheblich betroffen, dass die Suspendierung ein Verwaltungsakt war. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Beschluss vom 25.1.2001 – 11 M 4402/00 -vertreten.
Dr. -tt-

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