Rettungsassistent: Keine Pflicht zur Fortbildung

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Ein Rettungsassistent kann nicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter gezwungen werden. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gefällt. Allerdings besteht auch kein Eilrechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung zu einer solchen Fortbildung. 

Ein Rettungsassistent muss sich nicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter zwingen lassen. Allerdings sind Disziplinarmaßnahmen bei Verweigerung nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat Zweifel angemeldet, ob ein Rettungsassistent zu einer Fortbildung zum Notfallsanitäter gezwungen werden kann. © benjaminnolte – stock.adobe.com

Dem Urteil 6 B 1105/21 vom 27. Juli 2021 des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zufolge kann ein Arbeitgeber Mitarbeitende mit der Berufsausbildung Rettungsassistent nicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter zwingen. Jedoch kann er auch nicht hoffen, Eilrechtsschutz gegen eine Anordnung zur Fortbildung zu erhalten. Auslöser für dieses Urteil war, dass ein Rettungsassistent, der bei einer Feuerwehr beschäftigt ist, von August bis September 2021 eine Fortbildung zum Notfallsanitäter besuchen sollte. Diese sollte etwa drei Wochen in Anspruch nehmen sowie von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr in Wohn- und Dienstnähe des Rettungsassistenten durchgeführt werden. Allerdings weigerte sich der Rettungsassistent, diese Fortbildung wahrzunehmen. Er begründete dies mit Gewissensgründen. Denn er sehe sich den, aus dieser Fortbildung resultierenden, Aufgaben nicht gewachsen. Entsprechend könne er die damit verbundene Verantwortung nicht übernehmen. Daraufhin reichte er Klage ein und beantragte Eilrechtsschutz gegen die Anordnung zur Fortbildung. Letzteren lehnte das Verwaltungsgericht Köln jedoch ab. Hiergegen legte der Rettungsassistent Beschwerde ein.

Pflicht für Rettungsassistent zur Fortbildung steht in Zweifel

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen sah ebenfalls Zweifel daran, dass eine Pflicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter besteht. Rechtmäßig ist eine Anordnung zur Fort- und Ausbildungspflicht nur, wenn sie sich in den Grenzen der Fortbildungsplicht des Beamten bewegt. Daran äußerte das Gericht Bedenken, denn die Ausbildung zum Notfallsanitäter und die Ausbildung zum Rettungsassistenten unterscheiden sich wesentlich im Hinblick der Ausbildungsdauer und -ziele.

Allerdings lehnte auch das OVG den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Das begründete es damit, dass der Rettungsassistent glaubhaft hätte machen müssen, dass ihm ohne die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare sowie anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Sachlage sah das Gericht als nicht gegeben an.

Zum eigentlichen Verfahrensgegenstand urteilte das Gericht, dass die Fortbildung dem Rettungsassistenten nichts Unzumutbares abverlangt. Sie sei weder mit zeitlichen, noch in anderer Hinsicht erheblichen Nachteilen verbunden. Außerdem bestehe anschließend nicht die Verpflichtung, als Notfallsanitäter tätig zu werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass die Nichtteilnahme an der Fortbildung Disziplinarmaßnahmen mit sich bringen können. Allerdings ist es nicht die Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten von vornherein so abzusichern, dass ihm Schutz vor einem potenziellen Disziplinarverfahren zuteil wird.

ra-online GmbH, 20.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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