Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG): LFV lobt überarbeiteten Entwurf

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Der Landesfeuerwehrverband Bayern (LFV BY) hatte auf den ersten Änderungsentwurf des Bayerischen Feuerwehrgesetzes im Februar mit Kritik reagiert. Nun legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) nach. Der überarbeitete Entwurf des novellierten BayFwG gefällt dem Verband gut. Die wichtigsten Änderungen sind in einem Handout zusammengefasst. 

Symbolbild Hydrant mit Bayernflagge
Brandschutz weiß-blau: Das bayerische Innenministerium informiert in einem Handout zum Änderungsentwurf des BayFwG (Symbolbild). Bild: Erstellt mit KI

Zuspruch aus den bayerischen Feuerwehren

Für Bayerns Innenminister Joachim Hermann ist die Überarbeitung des BayFwG eine „wichtige Weichenstellung für die Zukunft“ bayerischer Feuerwehren. Der LFV BY teilte zwar seine Ansicht, dass das Gesetz an einigen Punkten angepasst werden müsse – war mit dem bisher vorliegenden Entwurf aber noch unzufrieden gewesen. Die überarbeitete Novelle hingegen gefällt dem Verband nun sehr gut – seine wichtigsten Forderungen sieht er darin umgesetzt, besonders zur Stärkung der Ausbildung und zur klareren Definition der Aufgaben von Kreisbrandrätinnen und -räten sowie Feuerwehrvereinen. Am 9. April 2025 war die überarbeitete Novelle im Bayerischen Landtag in erster Lesung behandelt worden.

Stärkung der Grundausbildung

Um eine gute Ausbildung vor Ort und auf Landkreisebene zu gewährleisten, sieht der neue Gesetzentwurf vor, die Rolle der Ausbildenden zu stärken. Sowohl für gemeindliche Ausbilder/-innen als auch für Kreisausbilder/-innen sind Entschädigungsmöglichkeiten in das Gesetz aufgenommen worden. Damit wird die Bedeutung einer soliden Grundausbildung für einen effektiven Brandschutz und für die Sicherheit der Feuerwehrkräfte unterstrichen.

Anpassung der Altersgrenze

Mit der geplanten Novelle des BayFwG erhalten Einsatzkräfte die Möglichkeit, länger als bisher im aktiven Feuerwehrdienst zu bleiben. Die alte Regelung sah ein Ende des Dienstes mit der Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Diese Altersgrenze wird nun auf das gesetzliche Renteneintrittsalter, zurzeit 67 Jahre, angehoben; sie wird dynamisch angepasst, sobald weitere Anhebungen des Rentenalters erfolgen. Somit wird die veränderte Gesundheit und Lebenserwartung höherer Altersgruppen in den letzten Jahren berücksichtigt. Gesunde und aktive Feuerwehrleute können ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung weiterhin in den Dienst einbringen, statt vorzeitig davon ausgeschlossen zu werden.

Innenminister Hermann sieht dies als „zentralen Baustein“  und betonte: „Immer mehr ältere Personen sind gesundheitlich noch für den Feuerwehrdienst geeignet und könnten dort auch noch einen wichtigen Beitrag leisten – und viele wollen dies auch!“

Weitere Änderungen 

Neben den Themen Grundausbildung und Altersgrenze umfassen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen folgende Punkte:

  • Präventionsmaßnahmen und Brandschutzerziehung wie die Aufklärungsarbeit an Kindergärten und Schulen sollen fortgeführt und durch die Gemeinden noch weiter ausgebaut werden.
  • Um die Feuerwehren zu entlasten, wird die Verpflichtung zum Stellen von Sicherheitswachen bei Veranstaltungen auf Fälle beschränkt, in denen kein geeigneter Dritter dies übernehmen kann.
  • Geplante Alters- und Ehrenabteilungen in den Feuerwehrvereinen geben ausgeschiedenen Feuerwehrkräften weiterhin Gelegenheit, sich z. B. in der Ausbildung einzubringen.
  • Gemeinden können künftig frei entscheiden, ob der Kommandant einen oder zwei Stellvertreter hat.
  • Für Beschäftigte der unmittelbaren Gefahrenabwehr besteht – mit gewissen Ausnahmen – während der Ausübung ihrer Berufstätigkeit kein Freistellungsanspruch mehr für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst.
  • Kreisbrandräte werden in Baugenehmigungsverfahren einbezogen, soweit es den abwehrenden Brandschutz betrifft.
  • Angesichts des zunehmenden Einsatzes von Löschrobotern und Drohnen wird eine neue Datenschutzgrundlage für Aufzeichnungen wie z. B. Bildaufnahmen erarbeitet.

Würdigung der Zusammenarbeit

Im Handout wird außerdem der neue Satz 1 des BayFwG erwähnt, mit dem das StMI die Bedeutung des LFV Bayern und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm hervorhebt. Darüber hinaus enthält es eine Übersicht der überarbeiteten Kostenregelungen.

Abrufbar ist das Handout neben weiteren Informationen auf der Webseite des StMI unter diesem Link.

Quellen

  • Landesfeuerwehrverband Bayern 
  • StMI Bayern

 

 

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