Sturz von rollbarer Rettungstrage

2024_04

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Weil er sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage Verletzungen zugezogen hatte, klagte ein Patient im Jahr 2020 gegen einen Landkreis im Harz auf Schadenersatz. Sowohl vor dem Landgericht, als auch vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verlor der Kläger die Schadenersatzklage. Nun hat auch der Bundesgerichtshof ein Urteil zu dem Sachverhalt gefällt.

Nach einem Sturz von einer Rettungstrage klagte ein Patient auf Schadensersatz, scheiterte aber sowohl vor dem Oberlandesgericht, als auch vor dem Bundesgerichtshof.
Nach einem Sturz von einer Rettungstrage verletzte sich ein Patient und klagte auf Schadensersatz. Doch mit seiner Klage scheiterte er vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht Braunschweig und dem Bundesgerichtshof. (Symbolbild). © Peter Atkins.

Nach einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage, bei dem er sich verletzte, klagte ein Patient 2020 auf Schadenersatz gegen einen Landkreis im Harz. Am 28. Oktober 2020 fiel schließlich das Urteil 9 U 27/20 des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig. Nun hat auch der Bundesgerichtshof sein Urteil III ZR 329/20 gefällt und sich der Entscheidung des OLG angeschlossen.

Zu der Klage kam es aufgrund des folgenden Sachverhalts: Als die Sanitäter/-innen den Patienten auf die Rettungstrage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder der Trage. Infolgedessen bildete sich eine Schieflage und er Patient stürzte mitsamt der Trage um. Weil er sich bei dem Sturz verletzte, klagte der Patient. Allerdings verlor er die erste Schadenersatzklage vor dem Landgericht. Deswegen legte er Berufung ein und zog vor das Oberlandesgericht in Braunschweig. Doch auch dort hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg.

Sturz nicht auf Handlungs- oder Handhabungsfehler zurückzuführen

Sein Urteil begründete das OLG damit, dass der Patient den Sanitäter/-innen weder Fehler in der Handhabung der Trage noch Wartungsfehler nachweisen konnte. Die regelmäßig stattfindenden technischen Prüfungen bestand die Trage ohne Probleme. Außerdem hatten die Sanitäter/-innen sie am Unfalltag bei Dienstbeginn regulär auf Sicht geprüft. Damit hätten sie alles notwendige getan, so das OLG. Dass die Rettungskräfte vor jedem Einsatz einen vollständigen und tiefgreifenden Funktionstest durchführen könne nicht von ihnen verlangt werden. Einerseits würde das den Rettungsanforderungen nicht gerecht. Andererseits bringt das realistisch auch nicht mehr Sicherheit. Außerdem übersteige diese Forderung die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes, bspw. im Falle nicht erkennbarer Materialfehler. Der Bundesgerichtshof schloss sich diesem Urteil als nicht zu beanstanden an.

ra-online GmbH, 28. Juli 2021
Quelle: Oberlandesgeriht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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