Kein zeitlich unbeschränkter Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

2024_04

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Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr wegen unkameradschaftlichen Verhaltens und eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses für zu weitgehend gehalten und den Ausschluss zeitlich auf etwas über drei Jahre beschränkt.

Justitia (Bild: Thorsten Wengert/pixelio.de)

Die Gemeinde Fernwald hatte die beiden Kläger wegen unkameradschaftlichen Verhaltens und eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen. Öffentlich ausgetragene Differenzen über den Einsatz der Ortsteilfeuerwehr und die Ausgestaltung der Alarm- und Ausrückeordnung waren Hintergrund der Auseinandersetzung.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich

Bereits im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht den Ausschluss der Kläger bestätigt und ausgeführt, der wichtige Grund für den Ausschluss liege letztendlich darin, dass eine Zusammenarbeit der Beteiligten aufgrund der Vorkommnisse nicht mehr möglich erscheine, ungeachtet dessen, wer die Situation (mit)verschuldet habe. Maßgeblich sei allein, ob die in der Verfügung getroffene Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr geeignet sei. Aufgabe der Gemeinde sei es, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, wozu auch die personelle Besetzung aller Positionen gehöre. Die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr könne nur mithilfe genügend Freiwilligen aufrechterhalten werden.

Um das Ziel zu erreichen, sei die streitige Verfügung geeignet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der Beschwerde den Kläger Recht gegeben und den Ausschluss als unverhältnismäßig angesehen, weil trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes mildere Maßnahmen das Verhalten der Kläger positiv beeinflussen könnten.

Ausschluss erforderliche Maßnahme

Das VG Gießen hat die Klagen der beiden Feuerwehrleute gegen ihren Ausschluss aus der Feuerwehr Fernwald überwiegend abgewiesen. Erfolg hatten die beiden Kläger nur insofern, als ihr Ausschluss nicht über den 30.06.2020 hinaus erfolgen darf, denn den zeitlich unbegrenzten Ausschluss der Kläger aus der Feuerwehr hielt das Verwaltungsgericht für zu weitgehend und beschränkte daher den Ausschluss. Bis dahin bleiben sie aus der Freiwilligen Feuerwehr Fernwald ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt der Ausschluss der beiden Kläger eine erforderliche und geeignete Maßnahme dar, um die Funktionsfähigkeit und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das VG Gießen hat die Berufung an den VGH Kassel zugelassen. Die Beteiligten können daher binnen einen Monats Berufung einlegen.

Urteil vom: 18. Februar 2019Aktenzeichen: 4 K 2608/18.GI, 4 K 4613/18.GI

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