Schutz vor Übergriffen

2024_05

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Angriffe auf Einsatzkräfte besonders unter Strafe stellen

Symbolfoto: Nimtz

Hessens Landesregierung hat im Bundesrat die Initiative zur Einführung eines „Schutzparagraphen 112“ vorgestellt. Ziel der neuen Regelung ist, eine Änderung im Strafgesetzbuch herbeizuführen, die Angriffe auf Polizisten, Feuerwehrleute und Rettungskräfte besonders unter Strafe stellt.

Innenminister Peter Beuth sagte in der Länderkammer: „Die Bilder von brennenden Autos und verletzten Polizisten bei der Eröffnung der neuen Zentrale der Europäischen Zentralbank in GFrankfurt am Main gingen um die Welt. Sie haben das Augenmerk auf ein Problem gelenkt, das bundesweit real ist.“ Polizei und Rettungskräfte seien immer wieder Opfer von Gewalt, beklagte der Ressortchef.

Alleine in Hessen wurden 2014 über 3.200 Angriffe auf Polizeibeamte registriert. 90 Prozent der gewalttätigen Übergriffe fanden dabei während der täglichen Arbeit statt.

Bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Umfeld der Demonstrationen zur Eröffnung des neuen Gebäudes der Europäischen Zentralbank waren bei zwei Feuerwehrfahrzeugen Scheiben beschädigt und eingeschlagen worden und zwei Feuerwehrangehörige durch Reizgas verletzt worden.

Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) verurteilte die Angriffe auf Feuerwehrangehörige und Einsatzfahrzeuge auf das schärfste. Ralf Ackermann, Vizepräsident des DFV, erklärte dazu: „Es ist untragbar, dass Menschen, die anderen helfen, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angegriffen und behindert werden, und Einsatzmittel zur Menschenrettung zerstört werden“.

„Mit der Einführung des Schutzparagraphen 112 stellt sich der Gesetzgeber vor die Frauen und Männer, die täglich bereit sind, sich vor uns zu stellen und unsere Freiheiten zu sichern. Wir zeigen Gewalttätern unmissverständlich eine Grenze auf, indem wir einen eigenen Straftatbestand schaffen“, unterstrich Beuth vor den Vertretern im Bundesrat. Die Einsatzkräfte von Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste stünden mit ihrer täglichen Arbeit und oftmals auch mit ihrem Leben für das Gemeinwesen ein. „Ein tätlicher Angriff auf diesen Personenkreis ist ein Angriff auf unsere Gesellschaft, auf unseren Rechtsstaat und auf unsere Werte, den wir nicht akzeptieren dürfen“, machte der Innenminister unmissverständlich klar.

Der neue Paragraph im Strafgesetzbuch knüpft anders als die bisherige Rechtslage nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus. Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste.

Angedroht werden soll eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten, bei gleichzeitigem Ausschluss der Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe. Die Höchststrafe für das Delikt beträgt fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre.
Quellen: Behördenspiegel, DFV

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