E DIN 14094-2 Feuerwehrwesen

2024_04

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Notleiteranlagen – Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern

Der Norm-Entwurf wurde nach vorbereitenden Arbeiten des Arbeitskreises NA 031-04-02-01 AK „Überarbeitung DIN 14094“ vom Arbeitsausschuss NA 031-04-02 AA. „Bauliche Anlagen und Einrichtungen“ im Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) erstellt und beschreibt Anforderungen an Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern, über die Menschen im Gefahrenfall gerettet werden können. Zu Rettungswegen auf Dächern hat es bisher keine normativen Festlegungen gegeben.

Der Rettungsweg auf Dächern besteht je nach Objekt aus einem Laufsteg mit einseitigem oder beidseitigem Geländer, einer Nottreppe mit beidseitigem Geländer; einer Notstufenleiter mit beidseitigem Geländer und einem Rettungspodest mit zweiseitigem oder dreiseitigem Geländer.

Rettungswege sollten grundsätzlich auch eine Selbstrettung ermöglichen. Sie sind aber kein Ersatz für einen zweiten baulichen Rettungsweg im Sinne des Baurechts. Bei der Planung von Rettungswegen ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubeziehen. Nach dieser Norm errichtete Rettungswege, die auf einer gesicherten Fläche enden und nicht ohne Hilfsmittel aus dem Gefahrenbereich führen, bedürfen der Zustimmung der Baurechtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle und sind nur im Ausnahmefall zulässig.

Diese Norm regelt allerdings nicht, in welchen Fällen Rettungswege einzurichten sind, sondern legt lediglich die Ausführung fest. Die Festlegungen sind auf notwendige Anforderungen begrenzt, da Rettungswege keine Verkehrswege sind und nur in Ausnahmefällen als Notbehelf benutzt werden. Die Anforderungen an die Geländer der Rettungswege weichen von den Forderungen des Bauordnungsrechts ab, da von einer missbräuchlichen Benutzung auf Grund des erschwerten Zuganges zu den Rettungswegen (z. B. über die Dachfensterbrüstung) nicht auszugehen ist.

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