Bewusstlosen Patienten bestohlen

2024_04

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Das Entwenden von 50 Euro kann bei beamteten Rettungssanitätern zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Die Begehung einer Straftat unter Ausnutzung der Dienststellung rechtfertigt Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme.

Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, was entsprechend zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht in einem Revisionsverfahren.

Der beklagte Rettungssanitäter des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50-Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

Aspekt der Geringwertigkeit der Sache im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen

Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50-Euro-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Milderungsgründe nicht gegeben

Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen hier ebenfalls nicht vor.

Verbleib im Beamtenverhältnis ausgeschlossen

Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

BVerwG 2 C 6.14

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