Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

2024_04

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In einem Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 01.12.2015 wurde entschieden, dass an einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn darstellen und die Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz entspricht.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 01.12.2015 entschieden, dass an einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn darstellen. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 2/16 anhängig.

Streit um rechtliche Einordnung des Ausgleichs

Der Kläger, der als Feuerwehrmann tätig ist, erhielt im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 Euro, weil er in den Jahren 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 h wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrags.

Finanzgericht wertet Zahlung als Arbeitslohn

Dem folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an.

Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungsinhalt ankomme. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.

Den Volltext des FG-Urteils finden Sie auf den Seiten der nordrhein-westfälischen Justiz.

1 K 1387/15 E

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