VGH Kassel: Abbrucharbeiten an Feuerwehrgerätehaus können im Einzelfall Feuerwehrdienst sein

2024_04

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Nachdem ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus verletzt worden war, lag bei ihm eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. In einem Berufungsverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel den Anspruch des Arbeitsgebers gegen die Gemeinde auf Ersatz von Lohnfortzahlungen bejaht.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Abrissarbeiten am Gerätehaus als feuerwehrdienstlich veranlasst (Urteil vom 20.07.2017, Az.: 5 A 911/16, noch nicht rechtskräftig).

Lohnfortzahlung fragwürdig

Es klagte die Arbeitgeberin eines Mitglieds der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal (Ortsteilfeuerwehr Langendorf).

Mit ihrer Berufung wehrte sich die Gemeinde gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Arbeitgeberin auf einen Ersatz der Lohnfortzahlung angesichts der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Keine Übernahme der Kosten durch Unfallversicherung

Während der an einem Samstag stattfindenden Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus in Langendorf, erlitt der Arbeitnehmer einen Unfall. Die Folge waren Rippenbrüche und eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen.

Der feuerwehrdienstliche Beweggrund ist zwischen den involvierten Parteien streitig. Die Kosten der medizinischen Behandlung des Arbeitnehmers übernahm die Unfallversicherung, nicht aber die Kosten, die die Arbeitgeberin während der sechs Wochen Lohnfortzahlung hatte (5.860,33 Euro).

Die Ablehnung der Gemeinde gegenüber der Klägerin wurde damit begründet, dass der Unfall sich nicht während des Feuerwehrdienstes ereignet habe, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Umbau des Feuerwehrgerätehauses) passiert sei.

VGH beschließt:  Arbeitsunfähigkeit durch Feuerwehrdienst 

Das VG Gießen hat ammit dem Urteil vom 25.02.2016 die Gemeinde verurteilt, der Klägerin 5.860,33 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Anspruch auf einen Ausgleich der Lohnfortzahlung stehe der Klägerin aus übergangenem Recht zu.

Der Hessische VGH hat das oben genannte Urteil bestätigt und die Berufung der Gemeinde abgelehnt. 

Der Hessische VGH hat das Urteil des VG im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Gemeinde zurückgewiesen. Der VGH betrachtet die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz  (HBKG) als Folge eines Dienstes in der Feuerwehr. Die Bau- und Abrissarbeiten, die von ihm geleistet wurden, gehören zum Feuerwehrdienst.

Feuerwehrdienst nicht genau definiert

Im hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht sei eine Definition des Dienstes in der Feuerwehr nicht weiter festgelegt. Je nach Einzelfall könnten zum Feuerwehrdienst, neben den nach außen gerichteten Tätigkeiten wie Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, auch nach innen gerichtete Tätigkeiten zur Erhaltung des Feuerwehrbetriebs gelten. Dazu gehörten  auch die Pflege und Wartung von  Ausrüstung, Fahrzeugen und Gebäude sowieund auch Abriss- und Umbautätigkeiten des Gerätehauses.

Einer Revision gegen das Urteil wurde nicht stattgegeben. Dagegen wäre eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

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