Feuerwehrmann mit Vorstrafen: Ausschluss vom Dienst

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Laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. Januar 2020 (- 1 L 13/20 -) ist es rechtens, einen erheblich vorbestraften Feuerwehrmann aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Die dauerhafte Rechtsuntreue rechtfertigt demnach das Infragestellen der Vertrauenswürdigkeit. 

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Dass es voraussichtlich rechtens ist, einen erheblich vorbestraften Feuerwehrmann aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen, hat das Verwaltungsgericht Aachen nun entschieden. Dabei lag ein Fall zugrunde, in dem sich ein 55-jähriger Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg im einstweiligen Rechtsschutz vergebens gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gewehrt hat. Dieser gehörte er seit dem Jahr 1978 an.

Schwere Dienstvergehen durch den Feuerwehrmann stellen erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage

Das Verwaltungsgericht Aachen führte zur Begründung aus, dass dem antragstellenden Feuerwehrmann ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden könne. Dieses rechtfertige den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften seien schwere Dienstvergehen Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen. Dazu gehören insbesondere Diebstahl und Unterschlagung.

Nachweislich sei der Antragsteller wegen zahlreicher Straftaten verurteilt worden. Dazu gehörten u. a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Seine Bewährungszeit – zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden – laufe bis Oktober 2021. Damit belege der antragstellende Feuerwehrmann eine dauerhafte Rechtsuntreue. Diese rechtfertige die Entscheidung der Behörde. Auch wenn man ihn nicht wegen Diebstahl oder Unterschlagung verurteilt habe, rechtfertige dies die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen.

Strafrechtliche Verurteilung lässt auf fehlende charakterliche Eignung schließen

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bilden eine Gefahrengemeinschaft. Diese erfordere ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Im Einsatzfall müssen sich die Mitglieder aufeinander verlassen können und seinen in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen.

Die Behörde habe nachvollziehbar ausgeführt, dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei. Von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers habe sie auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Zugunsten des Antragstellers habe sie dabei auch berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden hat. Zurecht stelle sich aber insoweit die Frage, ob bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art erneut mit strafrechtlichem Verhalten zu rechnen sei.

ra-online GmbH, Berlin 22.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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