Vergütung von Bereitschaftszeit im Rettungsdienst

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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Vergütung der Bereitschaftszeit im Rettungsdienst nicht wie Vollarbeit erfolgen muss. Somit können Arbeitgeber und -nehmer ein geringeres Entgelt vereinbaren. Selbst die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ändert daran nichts. 

Die Vergütung von Bereitschaftszeiten muss nicht der Vergütung von regulärer Arbeitszeit entsprechen.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat geurteilt, dass die Vergütung von Bereitschaftszeit niedriger ausfallen kann, als bei Vollarbeit. © Zerbor – stock.adobe.com

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst stellen natürlich eine vergütungspflichte Arbeitsleistung dar. Allerdings müssen diese Zeiten nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Somit haben Arbeitgeber und -nehmer die Möglichkeit, ein geringeres Entgelt zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet.

Anlass für dieses Urteil (5 Sa 188/19 vom 15. September 2020) war die Klage eines Notfallsanitäters vor dem Arbeitsgericht Stralsund (LK Vorpommern, MV) im Jahr 2018. Er klagte gegen seine Arbeitgeberin wegen der Vergütung der Bereitschaftszeiten. Denn seiner Meinung nach seien diese wie Vollarbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht wies die Klage allerdings ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein.

Kein Anspruch auf Vergütung wie Vollzeit

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftszeiten wie Vollarbeit. Unbestreitbar ist, dass Arbeitsbereitschaft ebenso wie Bereitschaftszeiten eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung sind. Es besteht aber keine Pflicht, den Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit zu vergüten. Die Vertragsparteien können für diesen Fall ein geringeres Entgelt vereinbaren.

Überschreitung der Höchstarbeitszeit

Zudem vertritt das LAG die Auffassung, dass das Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch Bereitschaftsdienst und reguläre Arbeitszeit keine höhere Vergütung rechtfertigt. Selbiges gilt für einen Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet. Bereitschaftsdienst bleibt Bereitschaftsdienst: Er wird nicht zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch. Außerdem dienen die Vorschriften zur Arbeitszeit dem Gesundheitsschutz. Ihr Zweck ist es nicht, eine angemessene Vergütung der Arbeit sicherzustellen. Es würde auch dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufen, wenn die Vergütung des Bereitschaftsdienst auf das Lohnniveau von Vollarbeit angehoben würde und so finanzielle Anreize für eine Arbeitszeitüberschreitung geschaffen würden.

ra-online GmbH, 11.11.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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