Wann sind Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten erlaubt?

2024_05

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Gerade in der dunklen Jahreszeit können Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten für bessere Sicht und Sichtbarkeit sorgen – vorausgesetzt, sie werden richtig eingesetzt. Da viele Verkehrsteilnehmer unsicher sind, wann sie was nutzen dürfen, hier das Wichtigste dazu.

Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten müssen bei Nebel richtig eingesetztwerden. (Foto: ARCD)

Nebelschlussleuchten erfüllen im Straßenverkehr vor allem einen Zweck: den rückwärtigen Verkehr zu warnen und so Auffahrunfälle zu vermeiden. Damit dieses Ziel auch erreicht wird und nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht etwa geblendet werden, gelten für den Einsatz der roten Leuchten strenge Regeln. In § 17 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung ist genau festgelegt: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“

Um diese richtig abzuschätzen, hilft es, sich an den Leitpfosten zu orientieren. „Die Pfosten sind in Deutschland in der Regel im Abstand von 50 m aufgestellt“, erklärt Josef Harrer, Pressesprecher des Auto- und Reiseclubs Deutschland (ARCD). Außerdem muss man sich dann an eine weitere Regel halten: nicht schneller als 50 km/h fahren.

Nebelscheinwerfer bei Nebel, Schneefall und Regen

Nicht ganz so genau ist die Regelung für Nebelscheinwerfer, die vor allem für eine bessere Sicht des Autofahrers sorgen sollen: Laut § 17 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung dürfen sie immer dann eingeschaltet werden, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Konkret heißt das: bei einer Sichtweite von weniger als 150 m auf der Autobahn, bei einer Sichtweite unter 100 bis 120 m außerorts und unter 60 bis 70 m innerorts. „Zusätzlich zu den Nebelscheinwerfern muss das Abblendlicht eingeschaltet werden“, sagt Harrer. Eine Pflicht, Nebelscheinwerfer einzuschalten, existiert dagegen nicht.

Anders sieht es aus, wenn man vergisst, die Nebelschlussleuchten und -scheinwerfer bei besserer Sicht wieder auszuschalten. Dann könnten andere Verkehrsteilnehmer nicht nur unnötig geblendet werden, sondern es kann auch ein Verwarnungsgeld von 20 Euro, bei einem Unfall von 35 Euro, fällig werden.

ARCD

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