Gefahrgut: Neue Vorschriften für den Transport ab 2021

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Am 1. Januar 2021 trat eine neue Fassung der Europäischen Vorschriften zum Gefahrgut-Transport (ADR) in Kraft. Eine Übergangsfrist ermöglicht allerdings die Anwendung der ADR 2019 noch bis zum 30. Juni 2021. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Foto:  Oliver Moosdorf /pixelio.de

Zum 1. Januar 2021 trat die neue ADR Vorschrift in Kraft. Diese brachte einige Änderungen mit sich. Wir geben hier einen Überblick. Alle genannten UN-Nummern finden Sie in der Übersicht am Seitenende.

Inhaltsverzeichnis

 

Änderungen in Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände

  • Abschnitt 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
    • 1.1.3.6.2: In der Aufzählung der UN-Nummern werden die Nummern 0512 und 0513 ergänzt.
    • In der Tabelle für Beförderungskategorie 0 wird in Klasse 6.2 die UN-Nummer 3549 neu aufgenommen.
    • 1.1.3.7: Es wurde am Ende ergänzt, dass Geräte, die der Datensammlung  dienen oder zur Ortung von Ladungen an Versandstücken, Verpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind, den Vorschriften von Abschnitt 5.5.4 unterliegen.
  • Abschnitt 1.2 Begriffsbestimmungen
    • Es gibt eine neue Definition für Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, in dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank betrieben wird.
    • Es wurde eine neue Begriffsdefinition für die „IAEO-Regelung für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe“ mit Verweis auf die verschiedenen Regelungen vorgenommen.
    • Die Definition der „Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung“ wurde geändert und präzisiert.
  • Abschnitt 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
    • 1.4.3.3 e): anstatt „höchstzulässig“ heißt es jetzt jeweils nur noch „zulässig“
  • Abschnitt 1.6 Übergansvorschriften
    • Einige Übergangsvorschriften wurden gestrichen oder geändert und neue sind hinzugekommen. Einen Überblick gibt der Leitfaden ADR 2021 des DSLV.
  • Abschnitt 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
    • Neben dem Belader, Befüller, Beförderer und Empfänger muss nun auch der Entlader sicherstellen, dass die zuständige Behörde bei einem schweren Unfall einen Bericht erhält.
  • Abschnitt 1.10 Vorschriften für die Sicherung
    • Tabelle 1.10.3.1.2: Die UN-Nummern 0512 und 0513 werden in die Unterklasse 1.4 und die UN-Nummer 3549 in die Klasse 6.2 aufgenommen. Außerdem wurde eine neue Unterklases 1.6 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) aufgenommen.

 

Teil 2 – Klassifizierung

  • Abschnitt 2.1 Allgemeine Vorschriften
    • Ein neuer Punkt 2.1.3.4.3 „Gebrauchte Gegenstände“ hat Eingang in den ADR gefunden. Dieser regelt, dass gebrauchte Gegenstände, die eine in Absatz 2.1.3.4.2 genannte Lösung oder ein genanntes Gemisch enthalten, immer derselben Eintragung in Klasse 9 zuzuordnen sind und benennt Ausnahmen.
    • 2.1.3.8 Wasserverunreinigende Stoffe: Hier erfolgte eine Klarstellung, dass bestimmte gefährliche Güter zu den UN-Nummern 3077 und 3082 nur erfolgen darf, wenn keine anderen Eintragungen der Klasse 9 anwendbar sind.
    • 2.1.5.4: Hier ist ergänzt worden, dass der Abschnitt für Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten und in Übereinstimmung mit der Klasse 2.2.1.1.8.2 von Klasse 1 ausgeschlossen sind.
  • Abschnitt 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
    • 2.3.2.1 Wärmebeständigkeitsprüfung Nitrocellulose (neuester Test): Um die Kriterien von Nitrocellulose festlegen zu können, sollen nun der Bergmann-Junk-Test oder der Methylviolettpapier-Test durchgeführt werden.
    • Die Bereiche 2.3.2.2 bis 2.3.2.5 sowie 2.3.2.9 entfallen und die verbliebenen wurden neu nummeriert.

 

Teil 3 – Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen

  • Abschnitt 3.1 Allgemeines
    • 3.1.2.8.1.4: Es ist eine neue Form der Benennung für die UN-Nummern 3077 und 3082 möglich, sofern diese Benennung nicht die Bezeichung „N.A.G“ („Nicht anderweitig genannt“) enthält und die Sondervorschrift 274 nicht zugeordnet ist.
  • Abschnitt 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter
    • Tabelle A: Neue UN-Nummern haben Eingang gefunden: 0511/0512/0513 und 3549.
  • Abschnitt 3.3 Sondervorschriften
    • In folgenden Sondervorschriften wurden Änderungen vorgenommen: 237, 241, 301, 309, 327, 356, 360, 363, 370, 376, 379, 386, 388, 556, 653, 660, 667, 671. Neu hinzugekommen sind die Vorschriften 390, 393, 394, 395, 675.

 

Teil 4 – Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks

  • Abschnitt 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
    • 4.1.1.3.2: Verpackungen dürfen einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechend und mit mehreren Kennzeichen versehen sein dürfen.
    • 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen:
      • 4.1.4.1 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Hier gab es in verschiedenen Anweisungen Änderungen: P001, P002, P003, P200, P206, P207, P301, P400, P404, P410, P501, P502, P504, P905, P801a, P903 sowie P907. Neu hinzugekommen sind Anweisungen für P622 Abfälle der UN-Nummer 3549 und P801 für die UN-Nummern 2794, 2795 und 3028 sowie für gebrauchte Batterien der UN-Nummer 2800.
      • 4.1.4.3 Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen: Hier gab es Änderungen in den Anweisungen: LP01, LP02, LP101, LP102 und LP200. Neu hinzugekommen ist die Anweisung LP622.
    • 4.1.9.1.8 Ein neuer Buchstabe e) fand Eingang: Für Versandstücke, die nach der Lagerung für die Beförderung verwendet werden sollen, muss sichergestellt sein, dass alle Verpackungsbestandteile und der radioaktive Inhalt während der Lagerung in einem solchen Zustand erhalten wurden, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des ADR und in den anwendbaren Zulassungszeugnissen festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind.
  • Abschnitt 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
    • 4.2.3.7.3 ist neu hinzugefügt worden und besagt jetzt, dass das Datum, an welchem die tatsächliche Haltezeit endet, im Beförderungspapier ausgewiesen werden muss.
    • 4.2.5.3: Für Tanks nach TP19 muss zum Zeitpunkt des Baus eine bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionsschutzzuschlag erhöht werden.

 

Teil 5 – Vorschriften für den Versand

  • Abschnitt 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
    • 5.2.1.7.6 wird ergänzt um den Satz: Jedes Kennzeichen auf dem Versandstück, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.4 a) und b) und 5.2.1.7.5 c) in Bezug auf die Art des Versandstücks angebracht wurde und sich nicht auf die der Sendung zugeordnete UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung bezieht, muss entfernt oder abgedeckt werden.
    • 5.2.1.9.2 Kennzeichnung von Lithiumbatterien: Die Mindestmaße für das Kennzeichen für Lithiumbatterien wurde angepasst. Die neuen Maße sind jetzt 100 x 100 mm. Außerdem dürfen die Maße auf 100 x 70 mm reduziert werden, wenn die Versandstückgröße dies notwendig macht.
  • Abschnitt 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen
    • 5.3.2.3.2: neue Nummer zur Kennzeichnung von Gefahren: 836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) und giftig
  • Abschnitt 5.4 Dokumentation
    • 5.4.1.1.1 k) bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durchfahren werden, der Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern oder der Vermerk «(-)», der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegeben ist.
    • 5.4.1.2.2 Neben Tankcontainern muss nun auch bei ortsbeweglichen Tanks im Beförderungspapier das Datum angegeben werden, an dem die tatsächliche Haltezeit des tiefgekühlten verflüssigten Gases endet.
  • Abschnitt 5.5 Sondervorschriften für den Versand
    • In der Überschrift zu 5.5.3 wurde die Beförderung von Trockeneis aufgenommen sowie nach UN 1951 Stickstoff eingefügt.
    • 5.5.3.4.1: Der Satz „Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe «KOHLENDIOXID, FEST» oder «TROCKENEIS» gekennzeichnet sein“ wurde eingefügt.
    • Es wurde ein neuer Bereich 5.5.4 „Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind“. Es wurden zwei Unterbereiche hinzugefügt:  5.5.4.1 Gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR mit Ausnahme der Folgenden:
      a) das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
      b) die enthaltenen gefährlichen Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den im ADR festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen undc) das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.5.5.4.2 Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entsprechende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des ADR.

 

Teil 6 – Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Containern

  • Abschnitt 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
    • 6.1.1.1 b): Die Verpackungsanweisung P622 fand Eingang.
    • 6.1.3.1: Es heißt nun bei Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder „einer Nettomasse von höchstens 30 kg“ sowie Verpackungen mit „einer Nettomasse von höchstens 5 kg“
    • 6.1.3.1 e): Der Satz wurde ergänzt um folgende Aussage: Ist dies der Fall, kann, wenn die Uhr neben dem UN-Bauartkennzeichen angebracht ist, auf die Angabe des Jahres im Kennzeichen verzichtet werden. Wenn jedoch die Uhr nicht neben dem UN-Bauartkennzeichen angebracht ist, müssen die beiden Ziffern des Jahres im Kennzeichen und in der Uhr identisch sein.
    • Neuer Bereich 6.1.3.14: Wenn eine Verpackung einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften Bauarten von Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen, entspricht, darf die Verpackung mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn eine Verpackung mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.
    • Neuer Bereich 6.1.4.2.6: Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
    • Neuer Bereich 6.1.4.3.6 Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzbeschichtungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten.
  • Abschnitt 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
    • 6.2.2.1.1 neue Tabellenzeile zu ISO 11119-4:2016.
    • 6.2.2.1.3 neue Tabellenzeilen zu ISO 4706:2008 und ISO 7866:2012 + Cor 1:2014.
    • 6.2.2.3 neue Tabellenzeilen zu ISO 10297:2014 + A1:2017, ISO 14246:2014 + A1:2017 und ISO 17879:2017.
    • 6.2.2.4 neue Tabellenzeile zu ISO 20475:2018.
    • 6.2.4.1 neue Tabellenzeilen zu EN 12807:2019, EN ISO 9809-1:2019, EN ISO 9809- 2:2019, EN ISO 9809-3:2019 und EN ISO 17871:2015 + A1:2018.
    • 6.2.4.2 neue Tabellenzeilen zu EN ISO 18119:2018, EN 1440:2016 + A1:2018 (außer Anhang C), EN 16728:2016 + A1:2018, EN ISO 10462:2013 + A1:2019, EN ISO 10460:2018
    • 6.2.5: nach dem zweiten Absatz ist ein neuer Absatz eingefügt worden, der besagt, dass die zuständige Behörde die Anerkennung einer entsprechenden technischen Regel zurückziehen muss, wenn eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.5 in Bezug genommene Norm Anwendung findet. Es dürfen Übergangsfristen angewandt werden.
  • Abschnitt 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)
    • 6.3.4.1 Auch hier wird wieder Bezug auf die Nettomasse genommen, ähnlich wie unter 6.1.3.1.
  • Abschnitt 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
    • 6.4.7.17 wurde ergänzt und lautet jetzt: Ein Typ A-Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird; davon ausgenommen ist ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist.
    • 6.4.23.2 ein neuer Bereich 6.4.23.2.2 wurde hinzugefügt, der sich mit dem Inhalt eines Antrags auf Beförderungsgenehmigung für SCO-III-Gegenstände befasst.
    • 6.4.23.4 Buchstabe f) wurde neu hinzugefügt und befasst sich mit der Begründung der Überlegungen zu Alterungsmechanismen.
    • 6.4.23.4 Buchstabe k) wurde neu hinzugefügt und befasst sich mit einem Lückenanalyseprogramm.
  • Abschnitt 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
    • Neuer Absatz 6.5.2.1.3. Dieser befasst sich mit den Angaben im Falle, dass ein IBC mehreren IBC-Bauarten entspricht.
    • 6.5.2.2.4 wird ergänzt um den Zusatz: Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die nach dem Einbau des Innenbehälters in die äußere Umhüllung für die Prüfung leicht zugänglich ist. Wenn die Kennzeichen auf dem Innenbehälter wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung für die Prüfung nicht leicht zugänglich sind, muss ein Duplikat der auf dem Innenbehälter vorgeschriebenen Kennzeichen auf der äußeren Umhüllung angebracht werden, dem der Wortlaut «Innenbehälter» vorangestellt ist. Dieses Duplikat muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die für die Prüfung leicht zugänglich ist.
  • Abschnitt 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen
    • Ein neuer Absatz 6.6.3.4 wurde geschaffen. Dieser befasst sich mit der Kennzeichnung, wenn eine Großverpackung einer oder mehreren Bauarten entspricht.
  • Abschnitt 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
    • Neuer Absatz 6.7.2.19.6.2 eingefügt. Dieser befasst sich mit der Weiternutzung von ortsbeweglichen Tanks, wenn diese die 5- oder 2,5-Jahres-Prüfung überschritten haben.
    • Neuer Absatz 6.7.3.15.6.2 eingefügt. Dieser befasst sich mit der Weiternutzung von ortsbeweglichen Tanks, wenn diese die 5- oder 2,5 -Jahres-Prüfung überschritten haben.
    • Neuer Absatz 6.7.4.14.6.2 eingefügt. Dieser befasst sich mit der Weiternutzung von ortsbeweglichen Tanks, wenn diese die 5- oder 2,5 -Jahres-Prüfung überschritten haben.
  • Abschnitt 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
    • 6.8.2.6.1: neue Tabellenzeilen eingefügt zu EN 14025:2018, EN 12972:2018, EN 12493:2013+ A2:2018 (außer Anhang C) und EN 13317:2018.
    • 6.8.2.6.2: neue Tabellenzeile eingefügt zu EN 12972:2018.
    • In 6.8.2.7 wurde ein neuer Absatz nach dem ersten Absatz eingefügt, der sich damit beschäftigt, dass die zuständige Behörde die Anerkennung einer entsprechenden technischen Regel zurückziehen muss, wenn eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.5 in Bezug genommene Norm Anwendung findet.
    • In 6.8.3.7 wurde ein neuer zweiter Absatz eingefügt, der sich damit beschäftigt, dass die zuständige Behörde die Anerkennung einer entsprechenden technischen Regel zurückziehen muss, wenn eine in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.5 in Bezug genommene Norm Anwendung findet.

 

Teil 7 – Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

  • Abschnitt 7.1 Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle
    • 7.1.3 Neuer Bezug auf IRS 50591 und 50592.
    • 7.5.11 Neue Sicherheitsvorschriften C33 und C36 aufgenommen.

 

Teil 8 – Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

  • Abschnitt 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung
    • 8.2.2.8.6 wurde ergänzt und befasst sich nun mit der Konformität der ADR-Bescheinigung gegenüber den verfügbaren Mustern.
  • Abschnitt 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter
    • Neue Vorschriften S1, S16 und S21 hinzugefügt.

 

Teil 9 – Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

  • Abschnitt 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen
    • Der Bereich 9.1.3.4 hat eine Erweiterung erhalten, der zufolge Fahrzeuge erst wieder gefährliche Stoffe befördern dürfen, wenn ein Fahrzeug nach dem Ablauf des Gültigkeitszeitraums eine neue Zulassungsbescheinigung erhalten hat.

 

Nützliche Links

Die genauen Änderungen können hier eingesehen werden: https://unece.org/DAM/trans/doc/2020/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-249e.pdf

Detaillierte Informationen über die neuen ADR-Vorschriften gibt es unter www.dekra.de/de/gefahrgut.

Auch der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gibt mit seinem Leitfaden zur ADR 2021 weitere Informationen.

Außerdem gibt das JuraForum unter www.juraforum.de/lexikon/gefahrgut wertvolle Hinweise und Grundlagen zum Thema Gefahrgut.

 

Übersicht aller genannten UN-Nummern

0511 Sprengkapseln Klasse 1.1B, elektronisch, programmierbar
0512 Sprengkapseln Klasse 1.4B, elektronisch, programmierbar
0513 Sprengkapseln Klasse 1.4S, elektronisch, programmierbar
1845 Kohlenstoffdioxid, fest (Trockeneis)
1951 Argon, tiefgekühlt, flüssig
2794 Tetramethylsilan
2795 1,3-Dichlorpropan-2-ol
2800 Batterien (Akkumulatoren), nass, auslaufsicher, elektrische Sammler
2819 Amylphosphat
2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere (Risikogruppen 3 und 4)
3028 Batterien (Akkulumatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enthaltend, elektrische Sammler
3077 Umweltgefährdender Stoff, fest
3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig
3549 Medizinische Abfälle der Kategorie A, gefährlich für Menschen oder Tiere, fest

Quellen: European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR): Draft amendments to annexes A and B of ADR (2020) & ADR 2021

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