Anforderungen an Löschwasserversorgung definiert

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Die neue Fachempfehlung des DFV und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF Bund) klärt Unsicherheiten.

Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen (Foto: DFV)

„In der Vergangenheit hat es sowohl bei der Planung von Gebäuden als auch in örtlich vorgefundenen Situationen immer wieder Fragen bezüglich der Versorgung mit Löschwasser gegeben. Gerade auch in Verbindung mit dem Trinkwasserschutz gab es oft Unsicherheiten“, berichtet Frank Hachemer, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV). Nun liegt die neue Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ vor. „Die aktuelle Publikation kann jetzt helfen, die Unsicherheiten diese mit fachlich fundierten Aussagen untermauert zu klären“, so der für den Vorbeugenden Brandschutz zuständige Vizepräsident.

Das Dokument wurde durch den Fachausschuss Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der deutschen Feuerwehren der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF-Bund) und des Deutschen Feuerwehrverbandes erstellt. Es erfolgte eine enge Abstimmung mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches. Die Fachempfehlung definiert die Anforderungen an die Löschwasserversorgung aus Sicht der Feuerwehren. Sie bezieht sich hierbei nur auf den Grundschutz im Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko.

Das DVGW-Arbeitsblatt W 400-1:2015-02 äußert sich zu den Grundlagen der Löschwasserversorgung wie folgt: „Die Abstände von Hydranten müssen im Übrigen der Bebauung und Netzstruktur entsprechen. Für die Bereitstellung von Löschwasser ist DVGW W 405 (A) zu beachten. Die Abstände von Hydranten in Ortsnetzen, die auch der Löschwasserversorgung (Grundschutz) dienen, sind im Bedarfsfall abzustimmen.“

Seitens der Feuerwehren bestehen folgende Anforderungen:

  • Hydranten sind so anzuordnen, dass sie die Wasserentnahme leicht ermöglichen.
  • Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein.
  • Entnahmestellen mit 400 l/min (24 m3/h) sind vertretbar, wenn die gesamte Löschwassermenge des Grundschutzes in einem Umkreis (Radius) von 300 m aus maximal 2 Entnahmestellen sichergestellt werden kann.
  • Die Abstände von Hydranten auf Leitungen in Ortsnetzen, die auch der Löschwasserversorgung (Grundschutz) dienen, dürfen 150 m nicht übersteigen. Größere Abstände von Hydranten bedürfen der Kompensation durch andere geeignete Löschwasserentnahmestellen.
  • Der Löschwasserbedarf für den Grundschutz ist bei niedriger, in der Regel freistehender Bebauung (bis 3 Vollgeschosse) mit 800 l/min (48 m3/h) und bei sonstiger Bebauung mit mindestens 1.600 l/min (96 m3/h) und für eine Dauer von mindestens 2h zu bemessen (Anhang 1).
  • Der insgesamt benötigte Löschwasserbedarf ist in einem Umkreis (Radius) von 300 m nachzuweisen. Diese Regelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Das sind z.B. Bahntrassen, mehrspurige Schnellstraßen sowie große, langgestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zu den Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern.
  • Bei der oben genannten Wasserentnahme aus Hydranten (Nennleistung) darf der Betriebsdruck 1,5 Bar nicht unterschreiten.
  • Für Gewerbe- und Industriegebiete ergeben sich ggf. höhere Anforderungen aufgrund von anderen rechtlichen Vorgaben, z.B. Muster-Industriebau-Richtlinie.

In den Vorlagen zum Bauantrag, z.B. Brandschutznachweis, sind der Löschwasserbedarf (in l/min) und der Löschwassernachweis für die erste Löschwasserentnahmestelle im 75 m Bereich (Lauflinie bis zum Grundstück) sowie für die gesamte Löschwassermenge in einem Umkreis (Radius) von 300 m darzustellen.

Für die Löschwasserversorgung aus Hydranten bestehen möglicherweise folgende Einschränkungen:

  • Falls durch die Löschwasserentnahme in bestimmten Netzbereichen der Betriebsdruck unter 1,5 bar fallen kann, sollte das Versorgungsunternehmen einen entsprechend höheren Mindestbetriebsdruck für die betreffenden Hydranten benennen.
  • Aufgrund der Hygieneanforderungen der Trinkwasserverordnung können sich Rohrquerschnitte und Mengen ergeben, die nicht ausreichen, um die vorgenannten Löschwassermengen aus dem Rohrnetz zur Verfügung zu stellen.
  • Aus Trinkwassersicht zielt man auf möglichst wenige Hydranten. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Hydrant zwischen zwei Absperrarmaturen angeordnet ist. Das DVGWArbeitsblatt W 400-1:2015-02 empfiehlt folgende Obergrenzen für die Abstände von Absperrarmaturen in Versorgungsleitungen, so dass sich vergleichbare Obergrenzen für die Abstände von Hydranten ergeben:
    • offene Bebauung: 400 m
    • geschlossene Bebauung: 300 m

Sofern die obigen Anforderungen an die Löschwasserversorgung nicht hinreichend erfüllt werden können, müssen andere Möglichkeiten, zum Beispiel durch unterirdische Löschwasserbehälter, -brunnen, -teiche bzw. bei zu großen Entfernungen weitere Hydranten erwogen werden. Die Abstimmung zur Ausführung und zur Kostenübernahme erfolgt im Bedarfsfall zwischen der Gemeinde und dem Wasserversorgungsunternehmen.

Diese Information ersetzt die „Informationen zur Löschwasserversorgung“ der AGBF bund 2009-3.

Zum Download steht das Dokument mit Anhang „Richtwerte für den Löschwasserbedarf“ unter www.feuerwehrverband.de/fe-loeschwasserversorgung.html.

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One thought on “Anforderungen an Löschwasserversorgung definiert

  • 22. September 2022 um 14:43
    Permalink

    Interessant, dass unterirdische Löschwasserbehälter zum Einsatz kommen, wenn die Anforderungen der Löschwasserversorgung an der Oberfläche nicht erfüllt werden können. Ich brauche für meine Firma ebenfalls einen Löschwasserbehälter. Demnächst richte ich mich dafür an einen bewährten Löschwasserbehälter-Service.

    Antwort

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