Neues Bundesverbot für Himmelslaternen

2024_06

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Die romantische Vorstellung von Himmelslaternen, die in den Nachthimmel aufsteigen, gehört nun der Vergangenheit an. Eine kürzlich erlassene Bundesverordnung verbietet den Verkauf dieser Flugkörper, um potenzielle Gefahren zu minimieren.

Bild mit Himmelslaternen.
Der Bund verbietet Himmelslaternen. Bild: (c) Todorov – stock.adobe.com

Hintergrund des Verbots

Ein jahrzehntelanger Konflikt zwischen Sicherheitsbedenken und dem Verkauf von Himmelslaternen – auch Wunschlaternen oder Glücksballons genannt – hat nun ein Ende gefunden. Die 15. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz schließt eine kritische Lücke: Obwohl die Nutzung dieser Laternen verboten war, blieb ihr Verkauf unreguliert. Frank Hachemer, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes, begrüßt diese legislative Anpassung, die eine klare Linie zwischen Sicherheit und Tradition zieht.

Gefahren und Vorfälle

Die Gefahr, die von den Himmelslaternen ausgeht, ist nicht zu unterschätzen. Ihre unkontrollierbare Flugbahn, angefacht von offenem Feuer, stellt ein signifikantes Brandrisiko dar. Tragische Ereignisse, wie der Tod eines Kindes in Siegen und der Brand im Krefelder Zoo in der Silvesternacht 2019/20, sind bedauerliche Beispiele für die Risiken, die diese Laternen bergen. Sie gefährden nicht nur Menschen und Tiere, sondern auch die Luftfahrt.

Die Verordnung tritt in Kraft

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Verkaufsverbot von Himmelslaternen nun wirksam. Diese Entscheidung spiegelt das Engagement der Behörden wider, potenzielle Gefahrenquellen zu eliminieren und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Deutsche Feuerwehrverband, der seit 15 Jahren vor diesen Gefahren warnt, sieht darin einen wichtigen Schritt, um künftige Katastrophen zu vermeiden.

Das romantische Bild der Himmelslaternen, die in den Himmel aufsteigen, weicht nun endgültig einer realistischeren Betrachtung der Risiken, die sie darstellen. Die Sicherheit der Bürger hat Vorrang vor Traditionen, die sich als gefährlich erwiesen haben.

DFV

 

 

 

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