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Überlassenes Einsatzfahrzeug kein geldwerter Vorteil

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Überlässt eine Kommune dem Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr ein Einsatzfahrzeug, um seine ständige Einsatzfähigkeit jederzeit sicherzustellen, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss VI R 43/18 vom 19. April 2021 festgehalten.

Wird ein Einsatzfahrzeug dem Leiter einer Feuerwehr überlassen, um seine ständige Einsatzbereitschaft sicherzustellen, so resultiert daraus kein geldwerter Vorteil.
Erhält ein Wehrleiter ein Einsatzfahrzeug, damit seine ständige Einsatzbereitschaft gewährleistet ist, ergibt sich daraus kein geldwerter Vorteil (Symbolbild). © Thomas Siepmann – stock.adobe.com

In seinem Beschluss VI R 43/18 vom 19. April 2021 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs für den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr keinen lohnsteuerbaren Vorteil darstellt. Grundlage für den Beschluss war eine Klage einer Kommune.

Kommunen sind gesetzlich als Aufgabenträger für Brandschutz und Hilfeleistung in Unglücks- und Notfällen festgelegt. Entsprechend hat eine nordrhein-westfälische Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Als Leiter der Wehr hat sie einen ihrer Bediensteten in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er übt diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dafür erhält er eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Um sicherzustellen, dass der Wehrleiter jederzeit einsatzfähig ist, stellte ihm die Kommune ein Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Dieses ist mit Sondersignalanlage sowie Feuerwehrschriftzügen versehen und in den typischen Feuerwehrfarben lackiert.

Ist das Einsatzfahrzeug ein geldwerter Vorteil?

Zu 160 Einsätzen fuhr der Leiter der Feuerwehr mit dem Fahrzeug in dem Jahr, um das die Meinungsverschiedenheit entstand. Das Finanzamt sah allerdings einen geldwerten Vorteil in dieser Überlassung und ignorierte den erheblichen Einsatz für die Brandschutz- und Notfallzwecke. Da dieser Vorteil dem Leiter im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zufloss, müsse er entsprechend als Lohn versteuert werden. Weil es ihm rund um die Uhr zur Verfügung stehe, sei ihm das Fahrzeug auch für Privatfahrten überlassen worden.

Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof teilen diese Ansicht. Es sei zwar zutreffend, dass ein regelmäßiger Arbeitslohn vorliege, wenn ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung erhalte. Allerdings träfe dies im vorliegenden Falle nicht zu. Denn die Kommune überlies dem Wehrleiter das Fahrzeug, um seine jederzeitige Einsatzbereitschaft sicherzustellen und damit, um die Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Das zeigten allein schon die vielen Einsätze, zu denen der Wehrleiter gefahren ist. Nutzt der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr das Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten, so gilt das nicht als Arbeitslohn und somit auch nicht als private Verwendung des Fahrzeugs. Im Gegenteil: Auch diese Nutzung stellt sie ständige Einsatzbereitschaft sicher und ist somit eine (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs.

ra-online GmbH, 9. Juli 2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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