Urteil: Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst

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Am 18. April 2019 wurde am Verwaltungsgericht Trier ein Urteil zum mehrmonatigen schuldhaften Fernbleiben vom Dienst (3 K 5849/18.TR) gesprochen. Ein hauptamtlicher Feuerwehrmann fehlte bei dem Fall mehr als 16 Monate unerlaubt. Da damit ein Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten vorliegt, ist eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt.

 

©Charlie’s – stock.adobe.com

Sachverhalt

Wegen nicht vorgelegter ärztlicher Atteste war gegen den im Dienst einer Stadt in Rheinland-Pfalz stehenden Beamten bereits 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Aus unbekannten Gründen wurde jedoch von der Disziplinarmaßnahme eines Verweises zu dem Zeitpunkt noch abgesehen.

Eingeschränkte Dienstfähigkeit

Der Beamte ging im Jahr 2015 dann wegen einer konservativ nicht mehr behandelbaren degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand. 2016 wurde er operiert und anschließend amtsärztlich untersucht. Dabei gelangte der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass die Wiederherstellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht zu erwarten sei. Jedoch bestehe hinsichtlich leichter körperlicher Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten eine eingeschränkte Dienstfähigkeit.

Fernbleiben vom Dienst

Die Stadt forderte den Beamten daraufhin zum Dienstantritt auf. Das betriebliche Eingliederungsmanagement leitete ein Verfahren ein, dessen Folge eine Anpassung des Arbeitsplatzes war. Nachfolgend legte er jedoch privatärztliche Atteste vor, wonach er seinen Dienst aus körperlichen Gründen nicht ausüben könne. Daraufhin bekam er von der klagenden Stadt mitgeteilt, dass sie privatärztliche Atteste künftig nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Dienstunfähigkeit erachte. Jedoch blieb der Beklagte weiterhin mit privatärztlichen Attesten vom Dienst fern.

Privatärztliche Atteste nicht ausreichend

In diesem Verhalten des Beklagten sah das Verwaltungsgericht Trier ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen. Mehr als 16 Monate sei er unerlaubt vom Dienst ferngeblieben. Um das Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit zu belegen, genügten die privatärztlichen Atteste nicht. Er sei vielmehr – aufgrund der nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung der Stadt – verpflichtet gewesen, amtsärztliche Bescheinigungen vorzulegen.  Gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu, vollen persönlichen Einsatz und gegen die Gehorsamspflicht habe der Beklagte durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst verstoßen.

Entfernung aus dem Dienst

Als einzige Disziplinarmaßnahme sei dabei die Entfernung vom Dienst angezeigt, da eine vorsätzliche, unerlaubte Dienstversäumnis von mehr als 16 Monaten derart schwerwiegend sei. Das Vertrauensverhältnis würde mit einem vorsätzlichen, unerlaubten Fernbleiben vom Dienst über einen solchen Zeitraum zerstört. Weiterhin würde die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr durch die vorsätzlich unterlassene Dienstverrichtung über einen solchen Zeitraum beeinträchtigt. Im Fall des Beklagten komme hinzu, dass dieser bereits einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet sei.

kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/ab)

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