UVV „Feuerwehren“ erscheint neu

2024_04

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Die letzte gültige Fassung und ihre wesentlichen Inhalte stammen aus dem Jahr 1989 und wurden seitdem nur punktuell verändert. Es wurde deshalb Zeit, die Vorschrift von Grund auf zu erneuern und aktuellen Gegeben­heiten und Entwicklungen an­zupassen.

Noch im Dienst: Zwar ein alter Schatz, aber nicht mehr in allen Belangen dem Stand der Technik und den Vorschriften entsprechend. (Foto: C. Heinz/HFUK Nord)

Der Feuerwehrdienst beinhaltet viele gefahrvolle Tätigkeiten. Daher gibt es seit vielen Jahren eine eigene Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“. Diese wurde in einem jahrelangen Prozess und nach intensiver Abstimmungsarbeit komplett überarbeitet. Die neue UVV „Feuerwehren“ wird in den kommenden Monaten in Kraft gesetzt.

Warum eine neue UVV „Feuerwehren“?

Die Feuerwehren und insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren haben in Deutschland einen ganz besonderen Stellenwert. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige haben eben keinen Arbeitsplatz mit bekannten Gefährdungen und bestimmten Arbeitszeiten. Einsätze sind plötzlich da, der Zeitpunkt ist unbestimmbar und die Zusammensetzung der Mannschaft von vielen Faktoren abhängig. Der Einsatz muss trotzdem funktionieren und bedarf dazu einer geeigneten Struktur in der Feuerwehr und geeigneter Führungskräfte sowie leistungsfähiger Feuerwehrangehöriger. Die Besonderheiten sowie einen erhöhten Schutzbedarf der FF-Angehörigen hat man in Deutschland schon früh erkannt.

Historische Entwicklung

Dass die Vermeidung von Unfällen im Feuerwehrdienst einer Regelung durch eine Vorschrift bedarf, ist keine Erkenntnis der Neuzeit. Bemerkenswert ist, dass eine Unfallverhütungsvorschrift für die Feuerwehren bereits im Jahre 1932 in der damaligen Provinz Sachsen erlassen wurde. Der Grund für die Einführung waren schlicht und ergreifend die hohen Unfallzahlen mit vielen Schwerverletzten und auch Toten. Die Notwendigkeit einer UVV „Feuerwehren“ wurde bald deutschlandweit anerkannt. Dies trifft auch heute noch zu, was die jährlich ca. 15.000 gemeldeten Unfälle im Feuerwehrdienst belegen.

Aufgrund der sich ändernden Anforderungen entwickelten sich die Feuerwehrtechnik und -taktiken weiter. Aber auch die Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen, Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, wie z.  B. der DGUV-Vorschrift  1 „Grundsätze der Prävention“ und der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV), erforderten die vollständige Überarbeitung der UVV „Feuerwehren“. Mit der Inkraftsetzung der neuen DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ durch die einzelnen gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird die DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ veröffentlicht.

Deregulierung schaffte Probleme

Im Zuge der Deregulierung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz wurde angestrebt, Doppelregelungen durch die Unfallversicherungsträger und den Staat zu beseitigen. Dabei wurde seitens der Bundesregierung deutlich gemacht, dass das staatliche Arbeitsschutzrecht Vorrangstellung hat. Dieses gilt in der Regel für Beschäftigte, also z.  B. für Beamte und Beamtinnen sowie hauptberuflich bei Feuerwehren Beschäftigte, nicht jedoch für ehrenamtlich Tätige.

Somit entstanden jedoch gerade für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr erhebliche Lücken bei der Regelung grundsätzlicher Angelegenheiten. Ein Beispiel: Mit Inkrafttreten der staatlichen „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ mussten die Unfallversicherungsträger die UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) zurückziehen.

Die Folge der Zurückziehung der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ wäre also gewesen, dass den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen keine Vorsorge zugestanden hätte. Die Träger der Freiwilligen Feuerwehren hätten keine rechtliche Handhabe dafür gehabt, die Ehrenamtlichen hinsichtlich ihrer Eignung für das Tragen von z.  B. schwerem Atemschutz untersuchen zu lassen.

U.  a. deshalb wurde §  2 Absatz  1 DGUV-Vorschrift  1 „Grundsätze der Prävention“ um den Satz ergänzt: „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“

Damit war formal für alle im Feuerwehrdienst Tätigen das gleiche Arbeitsschutzniveau hergestellt. Jedoch sorgte diese völlig undifferenzierte „Gleichstellung“ für eine Benachteiligung der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen.

Nach den Bestimmungen der ArbMedVV dürfen die Vorsorge ausschließlich Ärzte und Ärztinnen durchführen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Dies ist vor allem im ländlichen Raum schwierig.

Zudem darf das Ergebnis der Untersuchung nach ArbMedVV nicht dem Träger der Feuerwehr mitgeteilt werden. Das hatte zur Folge, dass die Feuerwehr wusste, dass jemand bei der Vorsorge war. Es war jedoch nicht bekannt, ob die gesundheitliche Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten besteht.

Die Neufassung der DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der zugehörigen DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ wurde federführend vom Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV unter breiter Beteiligung weiterer Entscheidungsebenen erarbeitet.

Abt. Prävention, Feuerwehr-Unfallkasse Mitte + Brandenburg, HFUK Nord

Weitere Informationen zu den Inhalten der neuen DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ in Heft 1-2/2019.

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