Feuerwehren dürfen Einsatzfotos vermarkten

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Das Landgericht München hat am 24. April 2020 die Klage eines Fotojournalisten gegen die Landeshauptstadt München abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf die Münchner Berufsfeuerwehr selbst Einsatzfotos anfertigen und über das Kreisverwaltungs­referat der freien Presse auf einem Internetportal gegen eine Aufwands­entschädigung von 25 Euro zur Verfügung stellen. Auch dürfen die Fotoaufnahmen von der Feuerwehr in den sozialen Medien geteilt werden (Az.: 37 O 4665/19).

Feuerwehren dürfen ihre Einsatzfotos von Einsatzstellen der freien Presse gegen Geld zur Verfügung stellen. © Charlie’s – stock.adobe.com.

Ein Fotojournalist klagte gegen die Stadt München: Seinen Angaben zufolge gehört es zu seiner Tätigkeit, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen. Anschließend vermarktet er diese an regionale und überregionale Medien. Der Kläger ist der Auffassung, die Feuerwehr nutze hier ihre marktbeherrschende Stellung aus. Sie ist als erste am Ort des Geschehens und kann so schneller Fotoaufnahmen anfertigen und damit Geld verdienen. Dies sei für ihn existenzgefährdend. Die Feuerwehr verlasse zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und -bekämpfung. Denn Behörden dürften sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen.

LG verneint Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Das Landgericht hat eine umfassende Interessensabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der Garantie des Instituts der freien Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen. Die Staatsferne der Presse verlangt, dass Kommunen keine wertenden oder meinungsbildenden Elemente in ihren Publikationen einbinden dürfen. Sie sollen sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich sind gemeindliche Publikationen in presseähnlicher Form grundsätzlich zulässig, wenn mit der staatlichen Information das Ziel verfolgt wird, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten.

Keine Gefährdung der neutralen Berichterstattung

Die Informationsvermittlung ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardähnliche Illustration der Beiträge findet nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Zudem sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handelt. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München ist durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen richten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München möchten daher nicht die Presse ersetzen. Vielmehr sind sie dazu gedacht, die Berichterstattung durch die Medien anzustoßen.

Kein Ausschluss des Klägers vom Markt

Naturgemäß trifft die Feuerwehr früher am Einsatzort ein als Fotojournalisten. Dennoch besteht auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten gibt es zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden. Dadurch werden sie zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr per SMS und/oder Sprachnachricht informiert. Zumindest bei Großschadenslagen. Somit können sie aber für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort gelangen. Ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte Blaulicht-Fotografie im Bereich München ist vor diesem Hintergrund also nicht gegeben. Somit besteht auch kein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch.

ra-online GmbH, 24.04.2020
Quelle: Landgericht München, ra-online (pm/ab)

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