Rufbereitschaft von Berufsfeuerwehrlern ist zu vergelten

2024_04

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Damit die Einsatzbereitschaft einer Berufsfeuerwehr gewährleistet ist, halten sich Führungsdienste in ihrer Freizeit für Einsätze bereit. Doch ist diese Bereitschaft für Angehörige einer Berufsfeuerwehr eine Rufbereitschaft, also dienstfreie Zeit? Oder muss sie ausgeglichen werden? Dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun ein Urteil gefällt. 

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Das Gericht gab in seinem Urteil den Klagen von 12 Angehörigen der Berufsfeuerwehr Oldenburg vollumfänglich statt. Den Klagen von fünf Angehörigen der Berufsfeuerwehr Osnabrück dagegen teilweise. Es verurteilte die beklagten Städte, eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für den geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren.

Die Kläger dieser Verfahren sind aktive bzw. pensionierte Beamte der Berufsfeuerwehren Oldenburg und Osnabrück. Sie leisteten außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit sogenannte Führungsdienste. Diese waren im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet. Sie haben aber gemein, dass die Betroffen sich außerhalb der Wache für einen möglichen Einsatz bereithalten mussten. Während dieser Zeiten waren sie mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet. So sollte ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort gewährleistet werden.

Ist nur die tatsächliche Einsatzzeit Dienstzeit?

Oldenburg und Osnabrück stuften diese Dienste nun als „Rufbereitschaft“ (= dienstfreie Zeit) ein. Deshalb glichen die Städte sie durch eine pauschale Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden aus.  Das kann entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung erfolgen. Allerdings wurden die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet.

Die Kläger wandten sich gegen diese Einstufung. Mit den Klagen bei den Verwaltungsgerichten Oldenburg und Osnabrück fordern sie, die entsprechenden Stunden in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen.

Die Klagen werden zunächst abgewiesen

Die beiden Gerichte stimmten den Klägern allerdings nicht zu. Das begründeten sie damit, dass es sich bei den betroffenen Tätigkeiten um (Hintergrund-)Dienste handele. Mit einer dienstlichen Inanspruchnahme wäre während dieser Zeit nicht zu rechnen. Die Betroffenen konnten diese Dienste somit außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich wahrnehmen. Deshalb fand keine übermäßige Belastung der Feuerwehrleute statt. Die Dienste können somit nicht der Arbeitszeit zugerechnet werden.

Oberverwaltungsgericht revidiert Entscheidung

Dieser Entscheidung konnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OLG) nicht folgen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 verurteilte es die Stadt Oldenburg, den 12 aktiven bzw. pensionierten Feuerwehrleuten aus Oldenburg eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.

Dienstausgestaltung bestimmt Ausgleichsart

Den fünf aktiven bzw. zwischenzeitlich pensionierten Einsatzkräfte aus Osnabrück gab das OLG allerdings nur teilweise recht. Da sich die Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 geändert hat, handele es sich bei diesen Zeiten des Sich-Bereit-Haltens nicht um Arbeitszeit. Die Zeiten davor waren jedoch Arbeitszeit.

ra-online GmbH, 17.03.2020
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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