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Schweizer Rettungssanitäter: Deutscher Notfallsanitäter?

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In Deutschland ausgebildete Rettungsassistenten müssen eine Ergänzungsprüfung ablegen, um als Notfallsanitäter zu arbeiten. Doch das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun über eine Ausnahme entschieden: Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent darf ohne diese Prüfung als  Notfallsanitäter arbeiten, wenn er in der Schweiz eine Eignungsprüfung zum Rettungssanitäter abgelegt und den Beruf ausgeübt hat.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden: ein schweizer Rettungssanitäter darf ohne Ergänzungsprüfung in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten©Charlie’s – stock.adobe.com

Entspricht die schweizer Eignungsprüfung „Rettungssanitäter“ der deutschen Ergänzungsprüfung „Notfallsanitäter“?

Meist ist es von Vorteil, wenn internationale Qualifikationen zu unterschiedlichen Berechtigungen führen. Denn oft gehen mit den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen  auch verschiedene Aufgaben einher. Am 21. November 2019 fällte das Verwaltungsgericht Freiburg ein Urteil (- 9 K 320/19 -), wonach die schweizer Qualifikation des „Rettungssanitäters“ einem in Deutschland ausgebildeten Rettungsassistenten die Ausübung des Berufs „Notfallsanitäter“ erlaubt – ohne die dazu hierzulande eigentlich notwendige Ergänzungsprüfung. Denn die Eignungsprüfung in der Schweiz weise einen entsprechenden Ausbildungsstand entsprechend der deutschen Ergänzungsprüfung nach, wie das Gericht erklärte. Voraussetzung ist auch, dass der Beruf des Rettungssanitäters in der Schweiz ausgeübt wurde.

Der vorliegende Fall

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte die Ausbildung zum Rettungsassistenten in Deutschland abgeschlossen. Daraufhin arbeitete er viele Jahre in diesem Beruf. Um in der Schweiz als Rettungssanitäter arbeiten zu dürfen, absolvierte er dort im Jahr 2012 eine Eignungsprüfung. Darauf bereitete er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vor. In den folgenden Jahren übte er in der Schweiz den Beruf des Rettungssanitäters aus. Schweizer Rettungssanitäter haben deutlich weitere Zuständigkeiten als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Sie dürfen dort zum Teil Aufgaben übernehmen, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen.

Zunächst hieß es: Antrag abgelehnt

2014 wurde die zweijährige Ausbildung zum  Rettungsassistenten in Deutschland von der dreijährigen Ausbildung zum Notfallsanitäter abgelöst. Damit Rettungsassistenten die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen dürfen, können sie sich nachqualifizieren. Dazu müssen sie üblicherweise eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung auch eine weitere praktische Ausbildung absolvieren. 2018 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubnis, in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Als Begründung führte er seine schweizer Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit an. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger dazu erst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen müsse. Die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter entspräche zwar der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter. Der Kläger habe jedoch nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Anerkennungsprüfung absolviert.

Schweizer Rettungssanitäter dürfen sogar mehr als deutsche Notfallsanitäter

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage gegen diese Ablehnung vollumfänglich statt. Infolgedessen wurde das Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erteilen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend sei. Vielmehr ist der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand ausschlaggebend. Darf eine Person im Ausland einen dem deutschen Notfallsanitäter entsprechenden Beruf ausüben, genügen zum Erlangen des Kenntnisstands auch aufeinander aufbauende (Teil-)Ausbildungen in verschiedenen Staaten. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ darf nicht allein wegen einer fehlenden Eignungsprüfung abgelehnt werden. Das komme nur in Betracht, wenn ein angemessenes Qualifikationsniveau nicht mehr anderweitig gewährleistet sei. Das trifft bei Schweizer Rettungssanitätern aber nicht zu. Ihre Qualifikation und Aufgaben gehen über die des deutschen Notfallsanitäters sogar hinaus. Deswegen war auch die vom Kläger absolvierte Schweizer Eignungsprüfung in Teilen wesentlich umfangreicher als die vom Regierungspräsidium geforderte Ergänzungsprüfung.

ra-online GmbH, Berlin 24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)

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